(VO [EG] 805/2004): Die seit 21. 10. 2005 in Geltung stehende Verordnung dient der schnelleren und kostengünstigeren Durchsetzung von Geldforderungen im Ausland (Achtung: in Kraft seit 21. 1. 2005). Einem von einem Gericht des Ursprungsmitgliedstaates als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Titel kommt dieselbe Wirkung zu, wie wenn der Titel im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre. Daher ist ein Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr notwendig, wodurch das Exequaturverfahren des Vollstreckungsmitgliedstaates weggefallen ist. Dies bringt mit sich, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat weitreichend auf eine Nachprüfung verzichtet und damit ein großes Vertrauen in die Rechtsschutzgarantien der Justiz in allen Mitgliedstaaten verbunden ist.

