Grundsätzlich hemmt die Einbringung einer ordentlichen Revision iSd § 505 ZPO die Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung. Dennoch kann in Fällen, in denen der Revision eine die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung vorausgeht, vor der Revisionsentscheidung Exekution geführt werden, da eine Exekution zur Sicherstellung iSd § 371 Z 1 EO zulässig ist. Das Gleiche ist anzuwenden, wenn ein Antrag auf Zulassung der Revision gem → § 508 ZPO eingebracht wird. Auch in diesem Fall ist die Exekution zur Sicherstellung iSd § 371 Z 1 EO anwendbar (ungeach<i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Vollstreckbarkeit bei Revision, Seite 345 Seite 345
tet dessen, ob die zweite Instanz die erste Instanz bestätigt). Selbst die Stattgebung des Antrags nach § 508 ZPO und Behandlung durch den OGH hindert die Sicherstellungsexekution nicht (Klicka in Angst, EO2 § 371 Rz 3). In den Fällen der außerordentlichen Revision ist keine Exekution zur Sicherstellung zu beantragen, sondern ist gleich eine Exekution zur Befriedigung möglich, da gem § 505 Abs 4 letzter Satz die Erhebung der außerordentlichen Revision die Vollstreckbarkeit nicht hemmt.