ist beim Erstgericht einzuholen. Dabei ist der Originaltitel an das Erstgericht zu schicken und die zuständige Abteilung (§ 150 Geo) bestätigt dann die → Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist jedenfalls notwendig, wenn → Exekution geführt werden soll. (Siehe auch → Rechtskraftbestätigung.)

