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Vollstreckbarkeit

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

eines → Titels ist die Voraussetzung, um diesen mittels → Exekution durchzusetzen. Bei Urteilen tritt die Vollstreckbarkeit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Bei (zweitinstanzlichen) Urteilen, die nur mit einer → außerordentlichen Revision bekämpft werden können, ist die Exekutionsführung noch vor der Entscheidung über die ao Revision zulässig § 505 Abs 4 ZPO). Rekurse gegen Beschlüsse im streitigen Zivilverfahren haben grundsätzlich keine hemmende Wirkung der Vollstreckbarkeit (§ 524 Abs 1 ZPO), es besteht aber die Möglichkeit, einen → Antrag auf einstweilige Hemmung zu stellen. Für Beschlüsse im AußStrG liegt die Verbindlichkeit/Vollstreckbarkeit erst vor, wenn der Beschluss (gegenüber allen Parteien) rechtskräftig ist, der Beschluss also nicht mehr angefochten werden kann (§ 43 AußStrG). Das Gericht kann – unbekämpfbar – einem Beschluss die vorläufige Verbindlichkeit zuerkennen, wenn es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet (§ 44 AußStrG). In Obsorgesachen sind Entscheidungen vorläufig verbindlich und vollstreckbar, sofern das Gericht diese Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausschließt (§ 107, 107a AußStrG). (Siehe auch → Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.) Während des Revisionsverfahrens ist uU eine → Exekution zur Sicherstellung möglich (siehe dazu → Vollstreckbarkeit bei Revision).

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