§ 3 NO regelt, welche → Notariatsakte vollstreckbar gestaltet werden können.
Dies ist der Fall, wenn
eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (davon ausgenommen sind Räumungsverpflichtungen betreffend Wohnungen oder Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt);
