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VIII. Umstandsklausel (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Jede Regelung des Kindesunterhalts, sei es durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich, unterliegt aufgrund des Alimentationszwecks grundsätzlich der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus).195195 Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 161; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 ABGB Rz 19; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 ABGB Rz 81; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14, 253; vgl auch Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.10 § 94 ABGB Rz 13. Der Unterhalt kann demnach – in beide Richtungen196196Vgl 7 Ob 604/90, 6 Ob 159/02d; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 ABGB Rz 19. – nur aufgrund einer wesentlich geänderten Sachlage,1971975 Ob 123/19b. bei einer Änderung der der Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Gesetzesregelungen198198Vgl RIS-Justiz RS0047398. oder einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung199199RIS-Justiz RS0047398 [T9a, T14, T18, T23]. neu festgesetzt werden.2002001 Ob 25/21i; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 ABGB Rz 19. Es muss sich um eine „rechtserhebliche Veränderung“ handeln,2012011 Ob 44/17b. die sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente bezieht202202RIS-Justiz RS0053297 [T13]. und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt.2032031 Ob 25/21i; 10 Ob 59/16y. Geänderte tatsächliche Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die der früheren Entscheidung zugrunde lag, was auch dann gilt, wenn die Tatsachen schon vor der seinerzeitigen Beschlussfassung eingetreten sind, dem Gericht aber unbekannt geblieben sind (nova reperta).204204Vgl RIS-Justiz RS0019012; 10 Ob 9/24g EF-Z 2025/16; 2 Ob 90/09p. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind.2052051 Ob 38/07f.

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