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VIII. Artikel 7 Freistellungsvoraussetzungen (Behr)

Behr1. AuflMai 2014

Die in Artikel 5 vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass

a) jedes beteiligte Unternehmen das Recht hat, nach einer angemessenen Kündigungsfrist aus der Versicherungsgemeinschaft auszuscheiden, ohne dass dies Sanktionen zur Folge hat;

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