IX. Artikel 8 Übergangszeit
Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010 nicht für Vereinbarungen, die am 31. März 2010 bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EG) Nr. 358/2003, nicht aber für eine Freistellung nach dieser Verordnung, erfüllen.
