Das europäische Arbeitsrecht hat sich – wie gezeigt92 – als ein Annex des Freizügigkeitsrechts und als ein Instrument zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen entwickelt. Europäisches Arbeitsrecht hat sich demzufolge wesentlich nur dann und in dem Umfang entfalten können, wie dies zur Konstituierung eines europäischen Arbeitsmarkts notwendig war. Diese Orientierung arbeitsrechtlicher Regulierung auf das „wirtschaftlich Notwendige“ hat kritische Stimmen laut werden lassen, die für eine stärkere soziale Flankierung der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft plädieren. Erster sichtbarer Ausdruck dieser Forderungen war die am 9.12.1989 feierlich von elf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) in Straßburg verabschiedete Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer. In der Präambel heißt es ua: „Mit ihr soll zum anderen feierlich bekräftigt werden, dass bei der Durchführung der Einheitlichen Akte die soziale Dimension der Gemeinschaft vollauf berücksichtigt ist und die sozialen Rechte der Erwerbstätigen in der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Arbeitnehmer und der Selbständigen daher auf den geeigneten Ebenen weiter zu entwickeln sind“. Titel I der Charta enthält die Auflistung von 26 sozialen Grundrechten.93
