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A. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Ein ernsthafter Versuch, soziale Arbeitnehmergrundrechte auf Gemeinschaftsebene wirksam und transparent – dh ohne ein System komplizierter Verweisungen auf verschiedene europäische Rechtsdokumente9696Vgl dazu Arbeitsdokument des EP „Soziale Grundrechte in Europa“, Reihe soziale Angelegenheiten, Soci 104 DE, 1999, 40. – zu kodifizieren, wurde 1999 unternommen, als durch den Europäischen Rat ein Konvent unter dem Vorsitz des früheren deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingesetzt wurde.9797Vgl dazu Weber, NJW 2000, 537 ff. Die vom Konvent erarbeitete „Charta der Grundrechte“ wurde von den Staats- und Regierungschefs am 8.12.2000 im Rahmen des Gipfels über den Vertrag von Nizza feierlich proklamiert.9898Vgl ABlEG 2000 Nr C 364/1. In die Charta sind zahlreiche Arbeitnehmergrundrechte9999Vgl Zachert, NZA 2001, 1041 ff. Zu den Arbeitnehmergrundrechten im Einzelnen vgl Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der EU. aufgenommen worden. Regelungstechnisch ist der Konvent so verfahren, dass er bei der Gestaltung der Arbeitnehmergrundrechte zum einen übernommen hat, was in der Rechtsprechung des EuGH zu einzelnen Bereichen judiziert worden war. Zum anderen kam es im Konvent darauf an, Grundrechte möglichst in Anlehnung an die EMRK, die Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte

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der Arbeitnehmer und an die Europäische Sozialcharta zu formulieren.

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