A. Haftung
Die Haftung der mit der Obsorge betrauten Person (auch des KJHT) gegenüber dem Kind richtet sich grundsätzlich nach allgemeinem Schadenersatzrecht, wobei die §§ 227 f ABGB teilweise Abweichungen vorsehen. Demnach haften die mit der Obsorge nach § 204 ABGB betrauten Personen dem Kind gegenüber für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden. Eine Haftung nach dem AHG kommt dann in Betracht, wenn die mit der Obsorge betraute Person eine gerichtliche Weisung erfüllt148 bzw wenn der KJHT in hoheitlicher Funktion tätig wird (siehe dazu VIII.A.).149 Grundsätzlich gilt als Sorgfaltsmaßstab die „Sorgfalt ordentlicher Eltern“ iSd § 1297 ABGB (siehe bereits V.), für den KJHT und besonders geeignete Personen (siehe II.C.1.) jedoch der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.150
