A. Stellung und Aufgaben
Dem KJHT kommen im System der Obsorge verschiedene, großteils unterstützende Aufgaben aber auch eine Auffangfunktion zu. Einerseits wird er in den Fällen des § 207 und des § 211 ABGB (dazu sogleich) ex lege Obsorgeträger, andererseits subsidiär – mangels anderer geeigneter Personen – beschlussmäßig mit der Obsorge betraut. Die Ex-lege-Betrauung mit der Obsorge dient dem Schutz des Kindeswohls in Fällen, in denen das Kind keinen (bekannten) Obsorgeträger hat bzw eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die subsidiäre Bestellung soll verhindern, dass das Kind überhaupt ohne Obsorgeträger bleibt.
