§ 1 VersVG enthält den Begriff des Versicherungsfalles, liefert aber keine Definition. Nach heutigem Verständnis ist der Versicherungsfall die Verwirklichung des versicherten Risikos.863 Welches Risiko jeweils versichert ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und damit aus der Vereinbarung der Parteien bzw den dem Vertrag zugrunde liegenden AVB sowie ergänzend aus den gesetzlichen Vorschriften.864 Hierbei ist zu beachten, dass (abweichende) Vereinbarungen im Versicherungsschein den AVB vorgehen und AVB wiederum dispositiven gesetzlichen Vorschriften vorgehen, sodass sich ein Stufenbau der anzuwendenden Vereinbarungen bzw Vorschriften ergibt und der Versicherungsschein die äußere Grenze des Deckungsumfangs festlegt.865

