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VIERTER TEIL: Ermittlung des Liquidationsgewinnes der untergehenden Körperschaft

Hristov1. AuflMärz 2011

I. Systematik der Liquidationsgewinnermittlung

1. Liquidationsgewinnermittlung bei unter § 19 Abs 1 KStG fallenden Körperschaften

Der Gewinn einer unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft ist grundsätzlich nach § 5 Abs 1 EStG (Maßgeblichkeitsgrundsatz) zu ermitteln. § 19 Abs 2 bis 6 KStG enthält jedoch spezielle Regelungen über die Ermittlung des Liquidationsgewinns einer unter § 19 Abs 1 KStG fallenden, aufgelösten und abzuwickelnden Körperschaft. § 19 KStG verdrängt somit im Falle einer untergehenden Körperschaft als lex specialis413413 Hristov in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 19 Rz 5 und 61. zwingend die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG und des KStG, somit insbesondere das Prinzip der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung. § 19 Abs 2 KStG bestimmt, dass der Liquidationsgewinn auf Ebene der untergehenden Körperschaft durch Vergleich des Abwicklungsendvermögens414414 Vgl dazu Vierter Teil, Kap IV.. mit dem Abwicklungsanfangsvermögen415415 Vgl dazu Vierter Teil, Kap III.. zu erfolgen hat und der Liquidationsgewinn somit den Unterschiedsbetrag zwischen beiden bildet.416416 Vgl dazu Vierter Teil, Kap V.1.1.. Vom Spezialcharakter der § 19 Abs 2 bis 5 KStG macht § 19 Abs 6 KStG wiederum eine Gegenausnahme bzw Klarstellung, wonach für Zwecke der Gewinnermittlung während der Liquidation die speziellen Liquidationsgewinnermittlungsvorschriften des § 19 Abs 2 bis 5 KStG von den „allgemeinen Vorschriften“ ergänzt werden.417417 Vgl dazu Vierter Teil, Kap V.1.2.. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass obwohl § 19 KStG stets vom „Liquidationsgewinn“ spricht und es sich beim Liquidationsgewinn um den Hauptbestandteil des Liquidationseinkommens handelt, die Liquidationsbesteuerung nach hA das gesamte, während der Abwicklung erzielte Einkommen umfasst418418 Hristov in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 19 Rz 46; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 19 Rz 8; Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 19 Rz 6. , womit mE nicht nur die in § 19 Abs 6 KStG erwähnten „Gewinnermittlungsvorschriften“ sondern auch die sonstigen Einkommensermittlungsvorschriften des KStG (wie zB § 8 Abs 4 KStG) - somit das gesamte sonstige Einkommen- und Gewinnermittlungsrecht - für Zwecke der Liquidationsbesteuerung als leges generales heranzuziehen sind419419 IdS Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 19 Rz 6; idS bereits auch Kohlenbach, DB 1955, 153., sofern das Liquidationsbesteuerungsregime des § 19 KStG nichts Gegenteiliges vorsieht. Was die Veranlagung des ermittelten Liquidationseinkommens betrifft, ist schließlich § 19 Abs 3 KStG von großer Bedeutung, da diese Bestimmung für den Fall der Liquidation einer untergehenden inländischen - und mE auch ausländischen über Inlandsbetriebsstätten verfügenden beschränkt steuerpflichtigen420420 Nunmehr ausdrücklich KStR 2001 Rz 1404. - Körperschaft einen verlängerten Besteuerungszeitraum vorsieht.421421 Vgl dazu Vierter Teil, Kap II..

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