I. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
1. Kumulative Anwendungsvoraussetzungen
Kommt es zur Auflösung und Abwicklung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, ist für die steuerliche Erfassung der stillen Reserven auf Ebene der Körperschaft das körperschaftsteuerrechtliche Liquidationsbesteuerungsregime nach § 19 KStG heranzuziehen. Innerhalb des § 19 KStG ist dessen Abs 1 von grundlegender Bedeutung, da dadurch die Anwendungsvoraussetzungen für die Liquidationsbesteuerung nach § 19 KStG bestimmt werden. § 19 Abs 1 KStG erfordert für die Anwendbarkeit der Liquidationsbesteuerung das kumulative Vorliegen147 von drei Voraussetzungen.148 Demnach muss es sich bei der untergehenden Körperschaft (i) um einen Steuerpflichtigen nach § 7 Abs 3 KStG handeln149, (ii) nach deren Auflösung150 auch eine (iii) tatsächliche Abwicklung151 erfolgt. ME kommt es dabei aufgrund der Kumulativität erst zum Zeitpunkt des Vorliegens aller drei Voraussetzungen zum Eintritt der Rechtsfolgen der Liquidationsbesteuerung. Der Eintritt der drei Voraussetzungen führt - arg „ist der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen“ - zwangsweise zu einer verpflichtenden Anwendung der Liquidationsbesteuerung nach § 19 KStG, ein Wahlrecht besteht daher - bei Vorliegen aller drei Anwendungsvoraussetzungen - grundsätzlich nicht.

