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VI. Tragung von Vertretungskosten

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Tragung von Vertretungskosten

177

Die §§ 394 und 395 enthalten nähere Bestimmungen zu der in § 393 Abs 1 und 4 im Grundsatz normierten Tragung der Verteidiger- und Vertreterkosten. Während § 395 Abs 1 bis 4 iVm § 393 Abs 4 die Frage des Ersatzes der Kosten der Verteidigung bzw der Vertretung „der obsiegenden Partei durch die unterlegene Partei“ behandelt, regelt § 394 im Zusammenhalt mit § 395 Abs 5 die Tragung der Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung durch Wahl- oder Amtsverteidiger.228228Lendl, WK-StPO §§ 394, 395 Rz 1.

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