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V. Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 393a

Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung

167
Der Bund hat dem – letztlich außer Verfolgung gesetzten – Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn (§ 393a Abs 1 erster Satz)

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