§ 393a
Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung
Der Bund hat dem – letztlich außer Verfolgung gesetzten – Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn (§ 393a Abs 1 erster Satz)§ 393a
Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung
Der Bund hat dem – letztlich außer Verfolgung gesetzten – Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn (§ 393a Abs 1 erster Satz)