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VII. Gebührenanspruch nach dem GebAG

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ GebAG § 1

Gebührenanspruch

184
Zeugen, Sachverständige, (nicht von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte) Dolmetscher, Geschworene und Schöffen haben Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG (§ 1 Abs 1 GebAG).

Seite 850

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