§ GebAG § 1
Gebührenanspruch
Zeugen, Sachverständige, (nicht von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte) Dolmetscher, Geschworene und Schöffen haben Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG (§ 1 Abs 1 GebAG).Seite 850
§ GebAG § 1
Gebührenanspruch
Zeugen, Sachverständige, (nicht von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte) Dolmetscher, Geschworene und Schöffen haben Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG (§ 1 Abs 1 GebAG).Seite 850
