§ GebAG § 2
Zeuge iS des GebAG ist, wer (§ 2 Abs 1 GebAG)innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei (dh Beteiligter) oder Vertreter gerichtlich vernommen oder§ GebAG § 2
Zeuge iS des GebAG ist, wer (§ 2 Abs 1 GebAG)innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei (dh Beteiligter) oder Vertreter gerichtlich vernommen oder