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A. Gebühren von Zeugen, Schöffen und Geschworenen

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ GebAG § 2

185
Zeuge iS des GebAG ist, wer (§ 2 Abs 1 GebAG)

innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei (dh Beteiligter) oder Vertreter gerichtlich vernommen oder

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