Abgrenzung der Aufteilungsmasse | |
Nicht der Aufteilung unterliegende Sachen | Aufteilungsmasse |
§ 82 Abs 1 Z 1 und 2 EheG:
Es gilt das Surrogationsprinzip: Wenn diese Sachen noch klar von der Aufteilungsmasse abgrenzbar sind. Bei Umwidmung für gemeinsame Zwecke: Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen | Eheliches Gebrauchsvermögen: bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft beiden Ehegatten gedient haben – va der Hausrat und die Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Stichtag: Eheschließung und Scheidung bzw Aufhebung der Ehegemeinschaft. Gegenausnahme: Eingebrachte Ehewohnung, wenn:
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§ 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG:
Surrogationsprinzip gilt hier nach hM nicht! Bei Umwidmungen von unternehmenszugehörigen Sachen bzw Unternehmensgewinnen für private Zwecke = Zuordnung eheliches Gebrauchsvermögen/eheliche Ersparnisse. Diente eine unternehmenszugehörige Sache dem Gebrauch beider Ehegatten, so ist dieser Umstand bei der Aufteilung angemessen für den anderen Ehegatten zu berücksichtigen (§ 91 Abs 3 EheG). | Fiktive Einbeziehung von nicht mehr vorhandenen Sachen gem § 91 Abs 1 EheG, wenn diese nur von einem Ehegatten
verwendet wurden. Angemessene Einbeziehung (von Teilen) des Ehevermögens, das in das Unternehmen eingebracht bzw für dieses verwendet wird (§ 91 Abs 2 EheG). Zu berücksichtigen ist allerdings:
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