A. Parteienvereinbarung
1. Vertragsschluss und Form
Rechtsgeschäftliche Privatautonomie – als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsprinzips883 – bedeutet die Möglichkeit, frei und selbstbestimmt durch Erklärung seines Willens bestimmte (bindende) Rechtsfolgen (auf welche der [erklärte] Wille gerichtet ist) in Geltung zu setzen;884 sei es durch Begründung neuer oder auch durch Disposition über bereits bestehende Rechte bzw Pflichten. Als Vertrag885 unterliegt der Vergleich dem Konsensprinzip.886

