A. Grundsätzliches
Aus der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie resultiert die Möglichkeit, sowohl durch Begründung neuer oder auch durch Disposition über bereits bestehende Rechte und Pflichten frei und selbstbestimmt bindende Rechtsfolgen herbeizuführen.650 Prinzipiell651 besteht daher die Freiheit, sich über jede Art von Rechtsverhältnis zu vergleichen.652

