vorheriges Dokument
nächstes Dokument

V. Gegenstand des Vergleiches

Aigner1. AuflFebruar 2022

A. Grundsätzliches

Aus der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie resultiert die Möglichkeit, sowohl durch Begründung neuer oder auch durch Disposition über bereits bestehende Rechte und Pflichten frei und selbstbestimmt bindende Rechtsfolgen herbeizuführen.650650 Siehe nur F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) (Nachdruck 2013) 149; dens, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes (1967) 126 f; VI.A. Prinzipiell651651 Zu Ausnahmen siehe unten. besteht daher die Freiheit, sich über jede Art von Rechtsverhältnis zu vergleichen.652652 Fucik in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Kommentar ABGB Klang3 § 1380 Rz 6. Auch ein Vergleich über bloße Tatsachen ist insofern möglich, als sich diese auf Rechte bzw Pflichten auswirken – siehe III.C und VI.B. Zu zukünftig wirksamen Rechten bzw Pflichten siehe bei III.C und FN 654. Auch über ein Gestaltungsrecht können sich die Vertragsparteien vergleichen (Schnorr von Carolsfeld, Vergleich 13, 15), wobei es sich dabei freilich um einen Vergleich über eine Nebenbestimmung (siehe III.B.2.b.3)) und damit um einen Schuldänderungsvergleich (III.B.2.c) handelt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!