A. Von der Grundform der Novation bzw Schuldänderung
Die Novation bzw Schuldänderung in ihrer Grundform wurde zur Klärung der Rechtsnatur des Vergleiches bereits ausführlich bei III.B.2.b. besprochen, sodass darauf zur Gänze verwiesen werden muss. Der Vergleich ist eine besondere Art der Novation;551 er beseitigt der gesetzlichen Vorstellung entsprechend Streit bzw Zweifel552 durch (Neu-)Festlegung eines Rechtes bzw einer Pflicht bzgl eines Hauptpunktes (Rechtsgrund oder Hauptgegenstand). Der Schuldänderungsvergleich, bei dem die (Neu-)Festlegung in Bezug auf Nebenpunkte geschieht, ist eine besondere Art der Schuldänderung.553

