52.4.3.Nr.5
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Vertragliche Pensionszusagen sind nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen.
52.4.3.Nr.5
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
1. Vertragliche Pensionszusagen sind nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen.
