52.4.3.Nr.6
§ 7 Abs. 1 Z 2 und 2 BPG
1. Da das Synallagma von Pensionszusagen eine eher restriktive Auslegung des § 7 BPG gebietet, sind „Vorschaltzeiten“ nur dann ohne Einfluss auf die gesetzlichen Höchstgrenzen der Wartezeit, wenn die Unverbindlichkeit einer erst später zu erteilenden Pensionszusage klar zum Ausdruck kommt.

