17.3.7.Nr.3
§ 15e Abs. 2 MSchG
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Erfolgt anlässlich einer Mutterschaft, bei der auch der Dienstgeber mit der Inanspruchnahme der Karenz rechnete, eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Karenzierung bis zum Ablauf des 30. Lebensmonats des Kindes und wird gleichzeitig - wenn auch zeitlich etwas später einsetzend - ein bis zu diesem Zeitpunkt andauerndes freies Dienstverhältnis vereinbart, kann kein Zweifel bestehen, dass dieses freie Dienstverhältnis neben die Karenzierung des Angestelltendienstverhältnisses treten sollte.

