Den Parteien ist es – außer das Verfahren sieht eine → Eventualmaxime vor – möglich, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mündlich zur Sache vorzubringen und sowohl neue Behauptungen als auch Beweismittel anzubieten. Das Gericht kann (auf Antrag oder von Amts wegen) das Vorbringen und die Beweismittel dann zurückweisen, wenn dieses Vorbringen schuldhaft nicht schon vorher vorgebracht werden <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Verschleppungsabsicht, Seite 336 Seite 336
hätte können und die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Dieser Beschluss ist nicht gesondert bekämpfbar, wohl aber im Rechtsmittel gegen das Urteil/den Beschluss als Mangel des Verfahrens (§§ 179, 275 ZPO). Es besteht auch die Möglichkeit der → Beweisbefristung. Im Ehescheidungsverfahren ist § 179 ZPO nicht anzuwenden, weshalb verspätetes Vorbringen und Beweise nur dann zurückgewiesen werden dürfen, wenn das Vorbringen selbst unerheblich wäre (§ 460 Z 4 ZPO).