ist in § 9 Abs 2 RAO geregelt. Sie ist das wesentlichste Recht und die wichtigste, zentrale Pflicht des Rechtsanwaltes. Durch die Verschwiegenheit soll die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes gewährleistet werden, die dafür notwendig ist, um den Mandanten vollinhaltlich zu vertreten. Der Mandant muss absolut sichergehen können, dass Tatsachen, die seinem Anwalt im Zuge der Vertretung bekannt geworden sind, nie und unter keinen Umständen gegen ihn verwendet werden können (AnwBl 2005, 295). Der Bruch der Verschwiegenheit ist ein massives disziplinäres Vergehen des Rechtsanwaltes (§ 1 DSt). Dieses Disziplinarvergehen kann auch fahrlässig begangen werden (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 1 DSt 879). Der Rechtsanwalt hat daher auch seine → Kanzleiorganisation so zu gestalten, dass dieser Verpflichtung zwingend nachgekommen wird. Das Verschwiegenheitsrecht und die Verschwiegenheitspflicht dauern über das Mandat und über den Tod des Rechtsanwaltes hinaus (AnwBl 2005, 295).

