Eine Fortführung und Sanierung eines Unternehmens ist neben dem Vorliegen der dazu erforderlichen Liquidität ganz entscheidend davon abhängig, dass die bestehenden Verträge von den Vertragspartnern des Schuldners nicht aus Anlass der Insolvenzeröffnung aufgelöst werden. Diesem Umstand tragen die Neuregelungen im IRÄG 2010 Rechnung und normieren für den Fall einer Unternehmensfortführung im neuen § 25a IO besondere Auflösungsbeschränkungen. Im § 25b IO, der für alle Insolvenzverfahren gilt und nicht auf Unternehmensfortführungen beschränkt ist, finden sich ferner im ersten Absatz die Bestimmungen des bisherigen § 25a KO leicht modifiziert wieder und wird im zweiten Absatz die bereits bislang für Ausgleichsverfahren geltende Regelung des § 20e Abs 2 AO übernommen, wonach eine Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung bzw ein daran anknüpfendes Rücktrittsrecht des Vertragspartners unzulässig ist. Im folgenden Beitrag werden diese künftig geltenden Beschränkungen und für unzulässig erklärten Vertragsbestimmungen näher erläutert, wobei auch auf die für den Vertragspartner damit einhergehenden Schwierigkeiten kritisch eingegangen wird. Ebenso wird die im Zusammenhang mit diesen Änderungen stehende, für den Vertragspartner sehr wichtige neue Möglichkeit einer Fristsetzung gem § 21 Abs 2 IO dargelegt.

