Das IRÄG 2010 beseitigt das insolvenzbedingte Kündigungsrecht des Bestandgebers bei Bestandnehmerinsolvenz und überträgt den bislang nur im Ausgleichsverfahren gegebenen Schutz unternehmenswichtiger Bestandobjekte in die Insolvenzordnung. Zusammen mit der generellen Beschränkung einer Vertragsauflösung durch Partner insolventer Schuldner ist so Vorsorge getroffen, dass ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Bestandverträge aufrechtbleiben, die für die Unternehmensfortführung bzw für die Sanierung des Schuldners nötig sind. Der folgende Beitrag behandelt die spezifisch bestandbezogenen Neuerungen durch das IRÄG 2010.

