Die → GeldwäscheRL, die in §§ 8a bis f RAO idF BGBl I 2017/10 umgesetzt wurde, verlangt die Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gem § 4 Abs 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) (§ 8c Abs 1 RAO idgF), wenn der Rechtsanwalt Kenntnis erlangt oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder aus krimineller Tätigkeit stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Dazu gibt es unter www.bundeskriminalamt.at herunterladbare Formulare, die per E-Mail an A-FIU@bmi.gv.at (Stand Dezember 2018) gesendet werden können. Die Meldestelle ist im Zeitraum von Montag bis Freitag jeweils von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar.

