A. Vertretungsbefugnis des Vorstands
Aufsichtsrat
Vertretung
Allgemeine Vertretungsbefugnis - Vorstand: Gemäß §71 AktG vertritt der Vorstand die Gesellschaft; ihm kommt das Vertretungsrecht und auch die Vertretungspflicht zu (Vertretungsmonopol). Der Vorstand hat daher organschaftliche Vertretungsbefugnis, die ihm kraft seiner Stellung und seiner Organfunktion zukommt. Die Vertretungsbefugnis ist inhaltlich nicht beschränkbar (unbeschränkbare Formalvollmacht). Das Gesetz geht von Gesamtvertretungsbefugnis des Vorstands aus. Dem Vorstand kann aber auch Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.69