Aufsichtsratsmitglied
Sachverständige
Die Beiziehung eines Sachverständigen bloß für sich selbst wird durch das Gebot der persönlichen Ausübung des Aufsichtsamts beschränkt.102 Im Allgemeinen ist daher die Beiziehung eines Sachverständigen durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied nur gestattet, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied in einzelnen Angelegenheiten berät, um sich selbst eine Meinung zu bilden.103 Zulässig ist dies in Einklang mit der Informationsweitergabe an einen Dritten nur (vgl Kalss Rz 26/23 ff), soweit dies in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit steht und für die Erfüllung des Aufsichtsamts unbedingt erforderlich ist. Durch diese Beratung darf naturgemäß die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem § 99 iVm § 84 AktG nicht verletzt werden (vgl Kalss Rz 26/31). Jedenfalls ist sicherzustellen, dass eine Weitergabe der Information unterbunden wird und dass jedenfalls die Verschwiegenheitspflicht auch des beigezogenen Sachverständigen sichergestellt wird, sei es, dass er ohnehin gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sei es, dass er vertraglich dadurch eine ausdrückliche Vertraulichkeits- undSeite 770
