Aufsichtsratssitzung
Sachverständige
Teilnahme des Sachverständigen bei der Aufsichtsratssitzung: Explizit gestattet nur § 93 Abs 1 Satz 2 AktG Sachverständigen und Auskunftspersonen für einzelne Angelegenheiten zugezogen zu werden, zu denen sie kraft ihrer Fachkunde oder kraft ihrer tatsächlichen Kenntnisse Auskunft beitragen können. Sachverständige sind Personen, die fachspezifisches Wissen zu einzelnen Fragen haben. Auskunftspersonen sind wiederum Personen, die bestimmte tatsächliche Kenntnisse oder hohes Wissen über praktische Vorgänge oder bestimmte Verhältnisse haben.61 Großaktionäre, deren Vertreter oder Vertreter von Konzerngesellschaften können als Auskunftspersonen qualifiziert werden.62