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IV. Teilnahme des Sachverständigen an Aufsichtsratssitzung (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Aufsichtsratssitzung

Sachverständige

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Teilnahme des Sachverständigen bei der Aufsichtsratssitzung: Explizit gestattet nur § 93 Abs 1 Satz 2 AktG Sachverständigen und Auskunftspersonen für einzelne Angelegenheiten zugezogen zu werden, zu denen sie kraft ihrer Fachkunde oder kraft ihrer tatsächlichen Kenntnisse Auskunft beitragen können. Sachverständige sind Personen, die fachspezifisches Wissen zu einzelnen Fragen haben. Auskunftspersonen sind wiederum Personen, die bestimmte tatsächliche Kenntnisse oder hohes Wissen über praktische Vorgänge oder bestimmte Verhältnisse haben.6161 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 93 Rz 15. Großaktionäre, deren Vertreter oder Vertreter von Konzerngesellschaften können als Auskunftspersonen qualifiziert werden.6262 Habersack in Münchner Kommentar zum AktG4 § 109 Rz 18.

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