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III. Anforderungen für die Auswahl (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Allgemeine Sorgfaltspflicht

Sachverständige

Sorgfalt

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Überwachungssorgfalt: Ein Aufsichtsrat hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsehers eines Unternehmens der selben Art und Größe zu leisten. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzestreu verhalten. An die Rechtskenntnis der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder ist ein angemessen hoher Maßstab anzulegen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die die Überwachung einer Aktiengesellschaft betreffen, hat ein Aufsichtsratsmitglied zu kennen. Es hat sich darüber kundig zu machen. Das Aufsichtsratsmitglied muss auch ein Minimum an grundlegender Rechtskenntnis je nach Art und Größe des Unternehmens, Ausrichtung und Risikogeneigtheit der

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Tätigkeit und der Geschäftsausführung mitbringen.2727Vgl zur Geschäftsführung Schopper/Walch, GES 2012, 215 f. Ein Aufsichtsratsmitglied hat somit ein bestimmtes Mindestmaß an Kenntnissen mitzubringen. Insgesamt muss der Aufsichtsrat gem § 87 AktG fachlich ausgewogen zusammengesetzt sein, um zumindest als Kollegium den maßgeblichen Fragen bei der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes eigenständig besorgen zu können.

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