A. Allgemeine Sorgfaltspflicht
Sachverständige
Sorgfalt
Überwachungssorgfalt: Ein Aufsichtsrat hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsehers eines Unternehmens der selben Art und Größe zu leisten. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzestreu verhalten. An die Rechtskenntnis der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder ist ein angemessen hoher Maßstab anzulegen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die die Überwachung einer Aktiengesellschaft betreffen, hat ein Aufsichtsratsmitglied zu kennen. Es hat sich darüber kundig zu machen. Das Aufsichtsratsmitglied muss auch ein Minimum an grundlegender Rechtskenntnis je nach Art und Größe des Unternehmens, Ausrichtung und Risikogeneigtheit derSeite 757
