Mit § 69 BWG beginnt ein mit dem Begriff „Aufsicht“ überschriebener Abschnitt. Nun dienen auch die Konzessionspflicht, die besonderen Bewilligungspflichten und andere Instrumente der – präventiven – Aufsicht. Gesetze auf dem Gebiet des öffentlichen Wirtschaftsrechts haben jedoch beim Begriff der „Aufsicht“599 neben aufsichtsbehördlichen Ermittlungsbefugnissen die hier zu erörternden Formen der repressiven Aufsicht vor Augen. Diese dienen vor allem der Gefahrenabwehr und der Herstellung des rechtmäßigen Zustands.
