Die vorstehenden, das neue Gewährleistungsrecht des VGG und ABGB betreffenden Überlegungen haben gezeigt, dass in Bezug auf Haltbarkeitsmängel, die während der regulären Gewährleistungsfrist von zwei bzw drei Jahren typischerweise nicht erkannt werden können, mit den Mitteln der Seite 41Gesetzesauslegung im weiten Sinne keine Abhilfe geschaffen werden kann. Insbesondere scheidet eine Analogie zum Fristenregime bei Rechtsmängeln mangels „Planwidrigkeit“ einer Gesetzeslücke aus.
