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Diskussionsbericht Vortrag Faber (Faber)

Faber1. AuflApril 2022

Univ.-Prof. Hofrat Dr. Georg Kodek, LL.M. (NWUSL) führt einen Informations- und einen Diskussionspunkt ins Treffen. Zum Ersten habe der OGH vor kurzem einen Schadenersatzanspruch gestützt auf das UWG gegen den Hersteller bejaht, wenn ein Tresor nicht die behauptete Widerstandsklasse hat. Mit wenig Fantasie könne man Widerstandsklasse durch Haltbarkeit ersetzen, womit man eine Fallgruppe habe, in der es Ansprüche gegen den Hersteller geben könne. Das werde sicherlich nicht alle Fälle erfassen, aber zumindest einen Teilbereich. Es bleibe spannend, wie das weitergehe, auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie im UWG einen äußerst restriktiven Vorschlag gemacht habe; das werde man abwarten müssen. Als Diskussionspunkt wirft Kodek ein, er habe volle – auch wertungsmäßige – Sympathie für den Ansatz von Faber, bezweifle allerdings, dass das de lege lata möglich ist; vor allem, weil es immer weicher werde, je weniger individuelle Vereinbarungen vorliegen. Das sei das gewesen, was im Gesetzgebungsverfahren viele gefordert hätten, was aber nicht gewollt gewesen sei. Das sei schon in Brüssel nicht wirklich gegangen und im innerstaatlichen Bereich habe man die Spielräume nicht ausgenützt. Die Argumentation laufe darauf hinaus, dass man immer, wenn es notwendig oder sinnvoll sei, eine längere Gewährleistungsfrist habe; auch wenn ihm das sympathisch sei, halte er es de lege lata für nicht wirklich vertretbar. Außerdem habe er einen weiterführenden Gedanken zu den drei Deutungsversuchen von Faber nach neuem Recht anzubringen. Wenn man das als Verlängerung im weitesten Sinn der Möglichkeit der Geltendmachung ansehe, gehe nur die erste Variante entgegen dem Eindruck, den man vielleicht beim ersten Hinsehen habe. Denn man habe jetzt neben dem Mangel im Übergangszeitpunkt, der zumindest in Anlageform bereits vorhanden sein müsse, als selbstständiges zweites Kriterium das Auftretenmüssen innerhalb einer bestimmten Frist. Würde man nur die eigentliche Verjährungsfrist zur Geltendmachung verlängern, würde das nichts nützen; man könne 100 Jahre Zeit haben – wenn der Mangel nicht innerhalb der zwei oder drei Jahre auftritt, habe man keinen Anspruch. Daher müsse die Verlängerung schon bei dem Einstehenmüssen für Mängel, die während einer bestimmten Zeit auftreten,

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greifen. Ob man das durch Verlängerung der Frist oder Hinausschieben des Beginns mache, sei egal, aber bei dieser Frist müsse man ansetzen.

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