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V. Fazit (Gölly)

Gölly1. AuflApril 2023

Die strafprozessualen Opferrechte nach der österreichischen Strafprozessordnung erscheinen – auch im internationalen Vergleich – weit entwickelt 139139Mancherorts wird gar ein zu großer Umfang der Opferrechte attestiert und gefordert, diese einzuschränken oder zumindest zusätzliche Ausweitungen der Opferrechte hintanzuhalten (vgl Kier, AnwBl 2018, 221 ff).: Dem Opfer steht eine Vielzahl unterschiedlicher Rechte zu. Diese erlauben ihm zunächst etwa eine seine Interessen und Rechte wahrende Mitwirkung am Verfahren, soweit es dies wünscht. Daneben bestehen umfassende Informationsrechte des Opfers über für dieses relevante Aspekte des Strafverfahrens. Ferner zielen die dem Opfer gewährten Rechte häufig auch darauf ab, ihm eine möglichst wenig belastende Möglichkeit zu bieten, seiner Zeugenrolle im Verfahren nachzukommen. Vereinzelt scheint jedoch die Zuordnung, welchen Opfern welche Rechte zukommen, optimierbar.140140Vgl dazu näher auch insgesamt statt vieler Nachbaur/Unterlercher, juridikum 2016, 145 ff. Große Lücken weisen hingegen nach wie vor die „wirksamen“ Durchsetzungsmöglichkeiten der Opferrechte bzw der Rechtsschutz für Opfer auf, zumal selbst dann, wenn

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ein offenstehender Rechtsbehelf Erfolg hat, damit häufig kaum mehr als eine (nachträgliche) Feststellung der Rechtsverletzung erreicht werden kann.

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