A. Allgemeines
(1) Erbe und Vermächtnisnehmer werden nicht automatisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das Verlassenschaftsvermögen darf nicht eigenmächtig, sondern erst nach Durchführung des gerichtlichen Abhandlungsverfahrens in Besitz genommen werden (§ 797 ABGB).
In Österreich werden jährlich rund 80.000 Verlassenschaftsverfahren durchgeführt.

