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VI.  Das streitige Verfahren (Haunschmidt/Haunschmidt)

Haunschmidt/Haunschmidt7. AuflSeptember 2024

A. Anfechtung letztwilliger Anordnungen

1. Einleitung

Werden erbrechtliche Ansprüche von Beteiligten bestritten, müssen sie entweder in einem besonderen erbrechtlichen Feststellungsverfahren oder auf dem Prozessweg geltend gemacht werden. Oft wird hierfür die Anfechtung einer letztwilligen Anordnung erforderlich sein. In aller Regel hat die Anfechtung der letztwilligen Anordnung – abgesehen von der Befreiung von einer Belastung – daher im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens oder einer Erbschafts-, Pflichtteils- oder Vermächtnisklage zu erfolgen.

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