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IV.  Letztwillige Anordnungen (Haunschmidt/Haunschmidt)

Haunschmidt/Haunschmidt7. AuflSeptember 2024

A. Einführung

(1) Jeder kann zu Lebzeiten durch rechtsgeschäftliche Erklärung bestimmen, an wen nach seinem Tod sein Vermögen fallen soll, und damit die gesetzliche Erbfolge abändern oder gesetzliche Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge ausschließen.

Letztwillige Anordnungen werden immer dann errichtet, wenn man mit den gesetzlichen Erbfolgebestimmungen nicht oder nur teilweise einverstanden ist.

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