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V. Bemessungsgrundlage (Hinteregger)

Hinteregger3. AuflMai 2025

A. Allgemeines

Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller verfügbaren Mittel.207207RIS-Justiz RS0113786. Das Einkommen umfasst alles, was einer Person an Natural- und Geldleistungen aufgrund eines Anspruchs zukommt208208RIS-Justiz RS0009550. und zu ihrer freien Verfügung steht,209209RIS-Justiz RS0122837. vermindert um die unterhaltsrechtlich beachtlichen Abzüge und Aufwendungen.210210RIS-Justiz RS0003799. Dabei kann nicht einfach von der Steuerbemessungsgrundlage ausgegangen werden. Diese ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.211211RIS-Justiz RS0013386.

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