vorheriges Dokument
nächstes Dokument

V. Auflösung und Abwicklung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1624
Die EWIV kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden; das hierfür vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis ist dispositiv, eine abweichende Regelung im Gründungsvertrag daher möglich (Art 31 Abs 1 EWIV-VO).

1625
Die Vereinigung muss gemäß Art 31 Abs 2 EWIV-VO durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden, wenn

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!