Die Mitglieder der EWIV können mit einstimmigem Beschluss
neue Mitglieder aufnehmen. Jedes neue Mitglied haftet gemäß Art 24 EWIV-VO für die Verbindlichkeiten der Vereinigung einschließlich derjenigen, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Beitritt ergeben; eine Haftungsbefreiung ist möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht wurde (Art 26 iVm Art 8 und 9 Abs 1 EWIV-VO).