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C. Änderungen im Mitgliederkreis

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Aufnahme, Wechsel und Ausscheiden von Mitgliedern

1614
Die Mitglieder der EWIV können mit einstimmigem Beschluss neue Mitglieder aufnehmen. Jedes neue Mitglied haftet gemäß Art 24 EWIV-VO für die Verbindlichkeiten der Vereinigung einschließlich derjenigen, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Beitritt ergeben; eine Haftungsbefreiung ist möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht wurde (Art 26 iVm Art 8 und 9 Abs 1 EWIV-VO).

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