Der Gesamtaufsichtsrat kann – spiegelbildlich zur Einsetzung und daher auch nach den nämlichen Regeln – Ausschüsse jederzeit mit Beschluss auflösen.188 Bei gesetzlich zwingend einzurichtenden Ausschüssen gilt das nicht.189 Auch kann sich ein Ausschuss nicht selbst auflösen.190 Zeitlich befristete Ausschüsse, die für einzelne Aufgaben bestellt wurden, lösen sich automatisch mit der Erledigung ihrer Aufgabe auf.191
