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V. Arbeitsschutzrecht

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Das Arbeitsschutzrecht war – historisch gesehen – die erste Stufe der Entwicklung des Arbeitsrechts. Es waren öffentlich-rechtliche Vorschriften über Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Kinderbeschäftigungsverbote, Regelung der Beschäftigung von Frauen usw, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts den Kern dessen darstellten, was wir später als Arbeitsschutzrecht bezeichnen.6262Vgl Mestitz in: Steindl (Hg), 10 f. Wenn wir vor diesem Hintergrund nun erneut die Frage stellen, ob die elementare Bedeutung des Arbeitsschutzes für die Arbeitnehmer auch bei der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein entscheidender Aspekt gewesen sein könnte, entsprechende Regelungen im EWGV vorzusehen, so muss die Frage entschieden verneint werden. Zwar spricht Art 118 EWGV den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ebenso wie die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten an. Diese Bereiche werden aber lediglich als eine Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft genannt, eine echte Rechtsetzungsbefugnis wird aber nicht verankert. Die Kommission soll lediglich in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen auf diesem Sektor tätig werden.

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