I. Einleitung
Im Beschäftigungskontext unterliegen nicht nur personenbezogene Daten bereits eingestellter Personen dem Regime der DSGVO. Auch die personenbezogenen Daten von Bewerbern sind stets im Einklang mit den Grundsätzen und Vorgaben der DSGVO zu verarbeiten. Konkret nimmt auch die Öffnungsklausel des Art 88 SDGVO, wonach die Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, erlassen können, auf diesen Umstand Bezug. Damit ist klargestellt, dass auch Bewerberdaten zur Kategorie der personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext zählen.1

