Wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, so geht damit auch das Sammeln bzw Verarbeiten von personenbezogenen Daten des neuen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber einher. Der Arbeitgeber ist von der Bearbeitung einer Bewerbung über das laufende Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung desselben und zum Teil auch darüber hinaus auf personenbezogene Daten seines <i>Busch/Falb</i> in <i>Körber-Risak/Brodil</i> (Hrsg), Datenschutz und Arbeitsrecht (2018) Erhebung und Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten, Seite 37 Seite 37
Arbeitnehmers angewiesen. Die möglichen Gründe für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten sind vielfältig. Es können gesetzliche Verpflichtungen sein, denen der Arbeitgeber unterliegt, aber auch solche, denen sich der Arbeitgeber in Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung unterworfen hat. Darüber hinaus ist die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten zur Objektivierung und Erleichterung der Überprüfbarkeit von Personalentscheidungen auch für Arbeitnehmer und Betriebsrat von Interesse. Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber welche personenbezogene Daten des Arbeitnehmers verarbeiten kann oder sogar muss, kann nach dem Inkrafttreten der DSGVO durchaus neu zu beurteilen sein.