vorheriges Dokument
nächstes Dokument

DSGVO und Betriebsverfassungsrecht (Körber-Risak)

Körber-Risak1. AuflMai 2018

I. Öffnungsklausel in Art 88 DSGVO für den Beschäftigtendatenschutz

1. Allgemeines

Art 88 DSGVO sieht eine Öffnungsklausel für „Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext“ vor. Gemäß Abs 1 können die Mitgliedstaaten „durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext“ vorsehen. Solche Vorschriften können gem Abs 2 insbesondere angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz umfassen. Gemäß Abs 3 ist die Kommission bis zum 25. 5. 2018 von den Mitgliedstaaten zu informieren, welche Rechtsvorschriften auf Basis von Art 88 DSGVO erlassen wurden; bei späteren Änderungen ist die Kommission unverzüglich zu informieren.11Eine Notifikation Österreichs scheint auf der Website der Kommission nicht auf.

Seite 55

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte