I. Öffnungsklausel in Art 88 DSGVO für den Beschäftigtendatenschutz
1. Allgemeines
Art 88 DSGVO sieht eine Öffnungsklausel für „Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext“ vor. Gemäß Abs 1 können die Mitgliedstaaten „durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext“ vorsehen. Solche Vorschriften können gem Abs 2 insbesondere angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz umfassen. Gemäß Abs 3 ist die Kommission bis zum 25. 5. 2018 von den Mitgliedstaaten zu informieren, welche Rechtsvorschriften auf Basis von Art 88 DSGVO erlassen wurden; bei späteren Änderungen ist die Kommission unverzüglich zu informieren.1 Seite 55

